Ärzte kommen je nach Art ihrer Tätigkeit in der Regel mit unterschiedlichen Steuergesetzen in Berührung wie zum Beispiel:
- als niedergelassener Arzt in der Form eines Einzelunternehmers mit Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH mit Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und eventuell Umsatzsteuer
- als angestellter Arzt in einer Krankenanstalt mit der Einkommensteuer
Die Erträge von Ärzten sind in erster Linie von der Einkommensteuer betroffen. Die Einkommensteuer tritt üblicherweise in folgenden Formen auf:
- Lohnsteuer: Bei Ärzten, die in einem Dienstverhältnis stehen. In diesem Fall werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
- Veranlagte Einkommensteuer: bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Zusatzeinkünfte (z. B. Vermietungen)
- Kapitalertragsteuer: bei den meisten Zinseinkünften
- Immobilienertragsteuer: beim Verkauf einer Immobilie
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, wird die Lohnsteuer vom Dienstgeber einbehalten, bei Einkünften aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zu ermitteln und in der Steuererklärung anzugeben. Nachfolgend soll beispielhaft dargestellt werden, ob die Tätigkeit den Einkünften aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit unterliegt.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus der Ordination
- Die sogenannten Klassegebühren gehören sowohl beim Primararzt als auch bei nachgeordneten Ärzten grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen verrechnet werden.
- Freiberufliche Vertretungsärzte, die eine Vertretungstätigkeit gemäß Ärztegesetz ausüben und unter die Pflichtversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz fallen.
- Einkünfte als Geschäftsführer einer Ärzte-GmbH: Ist ein Arzt an einer Ärzte-GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so sind dies Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Erträge der Ärzte-GmbH selbst unterliegen der Körperschaftsteuer. Für Ausschüttungen aus der GmbH an den Arzt ist zudem Kapitalertragsteuer abzuführen.
- Einkünfte aus bestimmten Neben-tätigkeiten (z. B. Fachvorträge)
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
- Einkünfte aus einem Dienstverhältnis mit einer Krankenanstalt
- Krankenanstalt hebt Sondergebühr von Klassepatient im eigenen Namen ein und zahlt einen gewissen Prozentsatz sowohl an den Primararzt als auch an den Assistenzarzt. Sie sind zusammen mit dem laufenden Monatsbezug der Lohnsteuer zu unterwerfen.
- Gemeinde-(Distrikts-)Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Tätigkeit den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften der Landesregierung. Diese Einkünfte stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar.
Stand: 27. Mai 2021
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